09.04.2019

“2 Minuten 2 Millionen”: Warrify bläst Investment ab

Das niederösterreichische Startup Warrify konnte bei "2 Minuten 2 Millionen" gleich drei Investoren von sich überzeugen. In den weiteren Verhandlungen kamen die Gründer jedoch zum Entschluss, dass ein Investment zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn mache. Gründer Enzo Duit und Simon Hasenauer erklären warum.
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Warrify, Investment, 2 Minuten 2 Millionen, Garantie, Rechnung
(c) Gerry Frank - Simon Hasenauer und Enzo Duit hoffen auf eine herbstliche Investmentrunde.

Manchmal reicht ein zwei Minuten Pitch und die darauffolgenden 20 bis 30 Minuten nicht aus, um Investment-Deals zu finalisieren. Aufmerksame Beobachter von Startup-Shows, wie “Höhle der Löwen” oder dem österreichischen Pendant “2 Minuten 2 Millionen”, wissen bereits, dass sobald die Kameras aus sind, es erst richtig ernst wird. Deals verändern sich, brauchen Zeit und Prüfung oder kommen nicht zustande. Warrify aus Niederösterreich (bietet mittels Smartphone-App zentrale Verwaltung von Garantien und Rechnungen), das vor der Kamera gleich drei Investoren überzeugen konnte, ist ein weiteres Beispiel für die “Realität” abseits einer TV-Show.

+++ zum ausführlichen Nachbericht der aktuellen Sendung +++

Zu hohe Forderung der Investoren

150.000 Euro für 25.1 Prozent – das war der Deal auf den sich die Gründer Simon Hasenauer und Enzo Duit mit den Investoren Gschwandtner, Hilinger und Rohla in der Show einigten. Bei gemeinsamen Meetings und Verhandlungen sei man bei Warrify allerdings zu dem Schluss gekommen, dass der Deal aus “2 Minuten 2 Millionen” nicht zufriedenstellend ist. Für die vier Gründer stellte sich speziell die hochprozentige Anteilsabgabe als Problem für das Unternehmen heraus. “Zum jetzigen Zeitpunkt sind Förderungen, um die technische Entwicklung voranzutreiben, interessanter”, sagt Co-Founder Duit.

Förderung durch  Gründerservice

Auch Hasenauer stich in eine ähnliche Kerbe, wenn er sagt: “In den Folgegesprächen hat sich zunehmend herauskristallisiert, dass kein akuter Kapitalbedarf vorhanden ist, weshalb beide Parteien entscheiden haben, dass ein Investment zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zielführend ist.” Der Finanzbedarf wurde zum Teil durch eine Initiative des Accent-Gründerservice aufgestellt. Es handle sich dabei um eine mittlere fünfstellige Summe. “Bezüglich zusätzlichen Förderungen arbeiten wir bereits an Weiteren – auch hinsichtlich einer Investmentrunde im Herbst”, so Hasenauer.

+++ Nach diesen Kriterien investieren 4 VCs in Blockchain-Startups +++

Vollzeit bei Warrify

Auch wenn es (bis dato noch) zu keinem Investment-Deal kam, sieht Hasenauer im TV-Auftritt einen Mehrwert für sich und andere Unternehmen. “Wir sind definitiv der Meinung, dass die Show jungen Startups eine tolle Möglichkeit gibt, sich zu vermarkten und ihren Bekanntheitsgrad zu steigern”, sagt er. Der junge Gründer hat seinen Job als Area Sales Manager Schweden bei einem Händler für Container und mobile Raumsysteme verlassen, um sich voll und ganz auf Warrify zu konzentrieren. Damit blieb er nicht alleine, wie man uns wissen lässt. Auch die drei anderen Co-Founder folgten seinem Beispiel, einzig Jan Kreuter arbeitet noch an seinem Master in Data Analytics in Warwick und stoße Vollzeit im Sommer dazu.

Neue Funktionen und POC

Die nächsten Schritte von Warrify können grob in zwei Säulen unterteilt werden: Produktentwicklung und Akquise von Usern und potentiellen Kunden. “Auf der technologischen Seite arbeiten wir intensiv daran demnächst weitere Funktionen, wie die Garantieverlängerung, als auch den Wiederverkauf von Produkten freizuschalten. Auf Kundenseite stehen wir in Kontakt mit unseren ‘LOIs’ und werden mit ersten Partnern eine Kooperation starten, in der ein ‘Proof of Concept’ (POC) entwickelt wird”, sagt Hasenauer zur Zukunft seines Startups.


⇒ Zur Homepage des Kremser Startups

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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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