04.01.2019

startup300-Börsengang für 21. Jänner nun “zu 99,9 Prozent fix”

Die Linzer startup300 AG nimmt als eines der ersten Unternehmen die seit Jahresbeginn bestehende Möglichkeit des Börsengangs über "direct market plus" an der Wiener Börse wahr. Der 21. Jänner sei als Termin "so gut wie fix", heißt es in einer Aussendung. Wir sprachen dazu mit Co-Founder Bernhard Lehner.
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startup300 AG - Kapitalerhöhung - startup300-Börsengang
(c) startup300 AG / Florian Wieser: Foto vom Launch 2015

Der Öffnung des sogenannten dritten Markts an der Wiener Börse für KMU und damit auch für Startups ging einiges an Vorarbeit voraus. Im Regierungsprogramm wurde sie bereits angekündigt, allerdings nicht besonders prominent im Nebensatz eines Unterpunkts auf Seite 140. Finanzminister Hartwig Löger machte aber relativ bald klar, dass er diesen Punkt umgesetzt wissen will. Im April vergangenen Jahres ging er erstmals mit etwas konkreteren Ansagen an die Öffentlichkeit. Im Oktober war die Öffnung des dritten Markts dann beschlossene Sache – sie trat mit Anfang diesen Jahres in Kraft.

+++ Börsianer-Chef Dominik Hojas über die Börse als Chance für Startups +++

Informell grünes Licht, formeller Antrag am 11. Jänner

Keine Zeit verstreichen lassen wollte dabei die Linzer startup300 AG. Der bereits im Herbst angekündigte startup300-Börsengang über den neu als Zusatzangebot geschaffenen “direct market plus” sei für 21. Jänner, also den ersten Tag, an dem das neue Angebot überhaupt besteht, “so gut wie” fixiert, heißt es nun in einer Aussendung. Bereits am 28. November hatten die bestehenden rund 200 Aktionäre in der Hauptversammlung ihr OK gegeben. Seitdem habe man alle weiteren internen und formellen Fragen geklärt, sagt startup300-Co-Founder Bernhard Lehner gegenüber dem brutkasten. “Wir haben von der Börse bereits informell grünes Licht bekommen. Formell bringen wir den Antrag am 11. Jänner ein. Der Termin steht aus meiner Sicht aber zu 99,9 Prozent. Was noch dazwischen kommen könnte liegt nicht in unserem Einflussbereich”, sagt Lehner.

startup300-Börsengang: “Erstes Startup am österreichischen Kapitalmarkt”?

Mit dem Börsengang noch in diesem Monat sei man “das erste Startup”, das den Schritt an den österreichischen Kapitalmarkt schaffe, heißt es in der Aussendung. Die Aussage ist insofern zu hinterfragen, als sich einerseits wohl darüber streiten lässt, ob es sich bei startup300 um ein Startup handelt. Und als es andererseits durchaus Unternehmen gibt, die sich als Startup kategorisieren lassen, denen der Börsengang in Österreich bereits früher gelang.

Bernhard Lehner und Michael Eisler im Video-Talk

Live-Talk mit Startup300

Fireside-Chat: Michael Eisler und Bernhard Lehner, die Vorstände und Co-Founder von Startup300, im Hintergrundgespräch über die Strategie hinter den letzten Akquisitionen von Startup Live, Pioneers und CONDA, über deren Wirtschaftlichkeit, die Post-Merger Phase, die Kapitalerhöhung, den geplanten Börsengang uvm.

Gepostet von DerBrutkasten am Freitag, 23. November 2018

“Investment in die digitale Transformation ganz grundsätzlich”

Beim “Ökosystem-Betreiber” (Selbstdefinition) sieht man den Schritt jedenfalls als “Beginn einer neuen Zeitrechnung”. Co-Founder Michael Eisler kommentiert: “Die startup300-Aktie ist nicht nur ein Investment in die Wertsteigerung aus den direkten Beteiligungen in Startups. Sie ist ein Investment in die digitale Transformation ganz grundsätzlich. Unser operatives Geschäftsmodell ist rund um Memberships, Technologie und Premium Services aus dem Beratungsbusiness gebaut. Es ist plan- und skalierbar. startup300 ist ein echter Digitalisierungs-Gewinner”.

Hintergrund: Öffnung des dritten Markts

2011 war der dritte Markt der Wiener Börse für KMU im Lichte von Geldwäsche- und Intransparenz-Vorwürfen gesperrt worden und seitdem börsennotierten Unternehmen vorbehalten. Dieser ermöglicht das Handeln von Inhaberaktien. Das sind Anteils-Papiere, die nicht explizit auf einen Namen ausgestellt sind. Die Gesetzesänderung erschwerte auch Börsenzugang für Startups ungemein. Mit dem nun neu geschaffenen Instrument “direct market plus” will man einen einfachen und kostengünstigen Börsen-Zugang für KMU und explizit auch “expandierende Jungunternehmen” bieten – der brutkasten berichtete.

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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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