22.04.2021

Nivea mit ersten klimaneutralisierten Produkten

Im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsagenda "Care Beyond Skin" forciert Kosmetikhersteller Beiersdorf sein Engagement für den Klimaschutz. Jetzt kommen unter der Marke Nivea die ersten klimaneutralisierten Produkte auf den Markt.
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Nivea Naturally Good
Die Nivea Naturally Good Gesichtspflege wird klimaneutral. © Beiersdorf

Ab Juni ziehen die Nivea Naturally Good Gesichtspflegeprodukte erstmals in klimaneutralisierter Form in rund 30 Ländern – darunter auch Österreich – in die Handelsregale ein. Als Sprungbrett für die Klimaneutralität erwies sich eine nachhaltige Verpackungsinnovation, denn sowohl der Tiegel als auch der Deckel der Gesichtscremes werden aus aus zertifiziertem, erneuerbarem Plastik auf Basis des Rohstoffs Tallöl hergestellt, der wiederum ein Nebenprodukt der Forstwirtschaft ist. Damit verzichtet Beiersdorf auf erdölbasiertes Neuplastik und reduziert CO2-Emissionen. Ein wichtiger Meilenstein des Hamburger Unternehmens aus dem Weg sich deutlich nachhaltiger aufzustellen und den eigenen ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. „Mit der Nutzung dieses erneuerbaren Rohstoffs setzen wir konsequent unsere Zielvorgabe in Taten um. Bis 2025 wollen wir 50 Prozent weniger erdölbasiertes Neuplastik für unsere Verpackungen einsetzen. Mit den Tiegeln aus erneuerbarem Kunststoff sind wir ein Vorreiter in unserer Branche“, so Michael Becker, Head of Global Packaging Development. Weiters erwähnenswert: Auch die Formeln der Gesichtspflegeprodukte sind besonders nachhaltig, bestehen zu 99 Prozent aus natürlichen und veganen Inhaltsstoffen und sind zudem frei von Mikroplastik.

Transformation bereits in Gange

Beiersdorf optimiert seine Sortimente kontinuierlich auf allen Ebenen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen. Mit Ende 2019 konnten 55 Prozent des Umsatzes mit Produkten erwirtschaftet werden, deren ökologischer Fußabdruck bereits verbessert wurde (im Vgl. zum Basisjahr 2011). Neben der Reduktion von CO2 auf Produktebene setzt der Hersteller von Marken wie Nivea, Eucerin und Hansaplast zudem auf die Kompensation aller nicht-vermeidbaren Emissionen durch Aufforstungsprojekte. „Wir erreichen mit diesem Schritt einen wichtigen Meilenstein – in Richtung Klimaschutz durch die Aufforstungsprojekte, die wir unterstützen – und ebenso in Richtung Transparenz gegenüber unseren Verbraucherinnen und Verbraucher, die nun klar und deutlich am Produkt erkennen können, dass sie eine besonders nachhaltige Wahl treffen“, erläutert Jean-François Pascal, Vice President Corporate Sustainability bei Beiersdorf. Produkte, deren CO2-Fußabdruck bereits stark reduziert werden konnte, werden von nun an klimaneutralisiert und damit zum neuen Maßstab für die Produktnachhaltigkeit. Zudem produziert Beiersdorf seit 2019 mit 100 % Ökostrom.

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MiCA und Krypto-Anlageberatung: Diese Anforderungen müssen erfüllt sein

Gastbeitrag. Zahlreiche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte werden ab dem 30. Dezember 2024 durch MiCA einer Zulassungspflicht unterliegen. Welchen Anforderungen erfüllt sein müssen, erläutert Rechtsanwalt Philipp Ley in Teil 2 seiner Gastbeitragsserie.
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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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