07.11.2017

Kammerpflichtmitgliedschaft: So hat die Startup-Community abgestimmt

Der Brutkasten hat seine Leserschaft auf Facebook zur Kammerpflichtmitgliedschaft befragt. Das Ergebnis ist zwar eindeutig, lässt aber Fragen offen.
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Vor etwa einer Woche wurde der amtierende Wirtschaftsminister Harald Mahrer als neuer Wirtschaftsbund-Präsident vorgestellt – die offizielle Wahl erfolgt im Dezember. Damit ist er nach österreichischem Usus auch Christoph Leitls Nachfolger als Wirtschaftskammer-Präsident. Diesen Posten wird er voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2018 einnehmen. Bereits in seiner ersten Pressekonferenz dazu brachte Mahrer ein klares Bekenntnis zur Kammerpflichtmitgliedschaft. Er stellte aber auch in Aussicht, dass es unter seiner Führung darüber eine Abstimmung unter den Wirtschaftskammer-Mitgliedern geben könnte.

+++ Harald Mahrer ist klar für eine Pflichtmitgliedschaft in den Kammern +++

379 Stimmen abgegeben

Grund genug für den Brutkasten, die Startup-Community in einer informellen Umfrage zu dem Thema zu befragen. Drei Antwortmöglichkeiten gaben wir in unserer Abstimmung über Facebook: “Bin dafür!”, “Bin dagegen!” und “Wir haben bitteschön wichtigere Probleme!”. Die Beteiligung war hervorragend: 379 Personen bzw. Facebook-Seiten stimmten mit (doppelte Stimmvergabe über private Profile und Seiten können wir daher nicht ausschließen).

Das Ergebnis:

Demnach sprachen sich 199 von 379 Befragten gegen die Beibehaltung der Kammerpflichtmitgliedschaft aus. 151 Facebook-Profile stimmten dafür. Bereinigt man das Ergebnis um die 7,7 Prozent (29 Stimmen) in der dritten Antwortkategorie, so ergibt sich ein Verhältnis von 57 Prozent Gegenstimmen zu 43 Prozent Dafür-Stimmen.

Auch Startup-Community in der Frage gespalten

Das Ergebnis innerhalb der Brutkasten-Leserschaft ist damit zwar durchaus eindeutig. Für eine etwaige allgemeine Abstimmung lässt sich daraus jedoch noch keine klare Voraussage treffen. Denn es ist klar: Auch die Startup-Community, die mittlerweile einen relevanten Anteil der österreichischen EPU und KMU darstellt, ist in der Frage gespalten. Und andere Unternehmens-Gruppen, wie etwa die traditionellen KMU gelten allgemein als Wirtschaftskammer-affiner.

Debatte über WK-Leistungen und Gefährdung des Sozialstaats

Die Spaltung drückt sich nicht zuletzt auch in den Facebook-Kommentaren zur Abstimmung aus. So werden von Befürwortern etwa die Vorzüge der Sozialpartnerschaft und die Service-Leistungen der Wirtschaftskammer ins Treffen geführt. Ein Gegner hält dem entgegen, dass die Kammer auch ohne Pflichtmitgliedschaft ihre Arbeit fortsetzen könnte. Generell wird die Pflicht von einigen Kommentatoren als nicht zeitgemäß gesehen. Großen Diskussionsstoff bietet auch die mit der Frage verknüpfte etwaige Abschaffung der Arbeiterkammer-Pflichtmitgliedschaft. Tatsächlich würde es politisch nämlich wenig Sinn ergeben, hier zu trennen und die eine Pflicht abzuschaffen, die andere aber nicht. Hierzu wird die Befürchtung über einen Verlust der Errungenschaften des Sozialstaats geäußert.

+++ Analyse: Wer in Zukunft den Sozialstaat finanziert +++

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Gastbeitrag. Zahlreiche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte werden ab dem 30. Dezember 2024 durch MiCA einer Zulassungspflicht unterliegen. Welchen Anforderungen erfüllt sein müssen, erläutert Rechtsanwalt Philipp Ley in Teil 2 seiner Gastbeitragsserie.
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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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