05.08.2019

Checkliste: Wie führe ich ein Mitarbeitergespräch?

Das Mitarbeitergespräch dient zum gegenseitigen Abgleich der Erwartungen, die Mitarbeiter und Führungskräfte voneinander und von der Entwicklung des Unternehmens haben. Das Gespräch sollte daher gut vorbereitet sein, diese Checkliste für Führungskräfte hilft dabei.
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Checkliste für das Mitarbeitergespräch
(c) fotolia / bnenin

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1. Planen Sie je nach Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Ihnen direkt unterstehen, möglichst früh die (ungefähren) Termine für das jährliche Mitarbeitergespräch.

Die Vorgesetzten müssen die Termine für die Mitarbeitergespräche nicht sofort kommunizieren bzw. anbieten, jedoch sollten sie – in Abstimmung mit den einzelnen Urlaubsplänen – im Rahmen der Vorbereitung auf die Gespräche rechtzeitig fixiert werden. 

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2. Geben Sie insbesondere neuen Mitarbeitenden einen Ausblick auf das, was sie erwartet.

Vielleicht tun es ein paar Stichworte, in denen klargestellt wird, welche Themen zwischen Chef und Mitarbeiter besprochen werden sollen. Zum Beispiel, ob das Mitarbeitergespräch in eine Zielvereinbarung und die Planung zukünftiger Erfolge münden soll oder ob es vor allem um die bisherigen Aufgaben und den Status quo der Zusammenarbeit thematisiert. 

3. Bereiten Sie sich gut vor, um weder Ihre eigene Zeit noch die der Mitarbeiter zu verschwenden.

Wenn Sie einen allgemeinen Leitfaden nutzen, den Sie mit jedem Teammitglied durchgehen, sind die einzelnen Gespräche und der jeweilige Input gut miteinander vergleichbar. Allerdings ist nicht jede und jeder Mitarbeitende gleich – weshalb Führungskräfte durchaus auch jeweils auf die Person zugeschnittene Fragen stellen können.

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4. Überlegen Sie (vielleicht auch gemeinsam), ob das Gespräch in einer neutralen Umgebung stattfinden soll.

Auch wenn die Büro-Umgebung attraktiv gestaltet ist und sich dort alle wohlfühlen: Ein Frühstück im Kaffeehaus um die Ecke oder ein gemeinsames Mittagessen beim Italiener nebenan kann eine willkommene Abwechslung sein. Aber Achtung: Wenn es zu gemütlich, zu wenig „professionell“ wird, dann besteht die Gefahr, ins Private abzugleiten und die relevanten Fragen nicht in der geplanten Zeit durchzubekommen. 

5. Versuchen Sie, sowohl die Erwartungen des Mitarbeiters als auch Ihre eigenen Erwartungen festzuhalten.

Das Gespräch sollten Sie zumindest in Stichworten festhalten und das Ergebnis für beide Seiten dokumentieren. Als Erinnerung, als Ansporn, vielleicht auch als Zielvereinbarung – jedenfalls aber, um beim nächsten Mitarbeitergespräch die zwischenzeitliche Entwicklung beurteilen zu können. Relevante Fragen für die Dokumentation des Mitarbeitergesprächs können sein: 

  • Was ist besonders gut gelungen – und was überhaupt nicht?
  • Wie hat sich der Mitarbeiter entwickelt? 
  • Wie sieht er die Entwicklung des Unternehmens – auch im Vergleich zum Mitbewerb?
  • Wo liegen die individuellen Kompetenzen?
  • Gibt es verborgenes Potential? Welche Skills will bzw. soll der Mitarbeiter erwerben, um mehr Zufriedenheit zu erlangen und für die Firma noch wertvoller zu werden?
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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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